| |
|
|
| |
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
|
| |
Verkaufs- bzw. Reparaturbedingungen für Reisemobile, Wohnwagen und Zubehör
1. Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Reisemobile, Wohnwagen und Zubehörteile (im folgenden Verkaufsgegenstand genannt) bleiben bis zum Ausgleichder dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder andersweitige die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Handlung in Bezug auf den Verkaufsgegenstand zulässig.
Soweit Dritte aus Pfändung oder Pfandrechten auf den Verkaufsgegenstand zugreifen wollen, hat der Käufer dies dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sowie den Dritten von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
2. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
Der Kaufpreis wird mit Übergabe des Verkaufsgegenstandes sofort in bar fällig. Andere Zahlungsweisen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung der Einzelkosten, wie Bankgebühren usw. angenommen.
Gegen die Ansprüchen des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unstrittig ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
3. Gewährleistung
Mit der Übergabe des Verkaufsgegenstandes erkennt der Verkäufer an, diesen Besehen und den Zustand geprüft zu haben. Vorbehalte sind dem Verkäufer schriftlich vor Übergabe anzuzeigen.
Für den Verkaufsgegenstand gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung besteht nicht. Bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung unberührt. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben.
4. Haftung
Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sei Erfüllungsgehilfe diese schuldhaft verursacht hat.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränk: die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen ersetzt wird. Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach diesem Gesetz. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderungen am verkauften Fahrzeug selbst, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten, sowie Schäden am Wageninhalt und der Ladung.
Die Haftung des Verkäufers nach Produkthaftungsgesetz und aufgrund zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Verkäufers für die von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
5. Inzahlungnahme
Soweit der Käufer einen Gegenstand zum Zwecke der Inzahlungnahme einbringen will, so ist dies nur mit gesonderter vertraglicher Regelung im Einzelfall möglich.
6. Reparaturen
Vergütungsleistungen für erbrachte Reparaturen sind sofort und ohne Abzug in bar fällig. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im übrigen gelten für die Durchführung von Reparaturen die gesetzlichen Bestimmungen des Werksvertragsrechtes. Insbesondere steht dem Unternehmer ein Pfandrecht an dem zum Zwecke der Reparatur vom Besteller eingebrachten Gegenständen zu.
|
|
|
|
|